Roman Herzog und das Mehrheitswahlrecht - Lernen aus Hessen (1)
20. März 2008 von SG
Das Wahlergebnis in Hessen macht dort zur Zeit eine Regierungsbildung unmöglich. Obwohl sie über keine Mehrheit im Landtag verfügt, ist die bisherige Regierung Koch per Verfassung dazu verpflichtet, geschäftsführend im Amt zu bleiben. Neben der politischen Debatte beschäftigen sich auch erste Staatsrechtler und Politikwissenschaftler mit dem Ergebnis und schlagen dieses oder jenes vor.
Teil 2: Hans Herbert von Arnim: Direktwahl der Ministerpräsidenten
Teil 3: Franz Walter: Politische Dehnungsübungen
Ein Schwergewicht unter denen, die sich in der noch jungen Debatte geäußert haben, ist zweifellos der Staatsrechtler Roman Herzog, ehemaliger Präsident des Bundesverfassungsgericht (1987-1994) und Bundespräsident (1994-1999). Die Süddeutsche Zeitung titelte am 06. März: “Wegen des neuen Fünf-Parteien-Systems: Herzog empfiehlt Änderung des Wahlrechts”.
In der Tat legt Herzog im größten Teil seines Artikels eine zutreffende Analyse der Entwicklung zum Fünfparteiensystem vor, die mit dem Erstarken der Linkspartei einhergeht:
Wir haben also mit einer fundamentalen Veränderung unseres Regierungssystems zu rechnen, und das, ohne dass sich an den Vorschriften des Grundgesetzes und des Bundeswahlgesetzes etwas Wesentliches geändert hätte.
Diese Erkenntnis ist gerade für einen Staatsrechtslehrer wie Herzog beachtlich, da er doch anerkennt, dass die derzeitige Entwicklung des Parteiensystems vollkommen unabhängig von einer Entwicklung des Grundgesetzes abläuft. Grundsätzlich schätzt Herzog die Wirksamkeit von Verfassungsklauseln und Bestimmungen des Wahlrechts auf die Entwicklung des Parteiensystems skeptisch ein:
Bis etwa 1980 genoss die Bundesrepublik denn auch eine erstaunliche politische Stabilität. Dafür ist oft der Art. 21 des Grundgesetzes verantwortlich gemacht worden, der das Verbot extremistischer Parteien vorsah - aber von dieser Möglichkeit ist zuletzt 1956 Gebrauch gemacht worden. Näher lag schon der Hinweis auf die Fünf-Prozent-Klausel des Bundeswahlgesetzes, die es neuen Parteien wirklich erschwerte, Fuß zu fassen - rechnerisch ließ sie aber immer noch 19 Fraktionen zu. Allzu groß war die Wirkung also auch nicht.
Statt dessen betont er die Bedeutung des Wahlverhaltens der Deutschen:
Entscheidend war in Wirklichkeit das Wahlverhalten der Deutschen, zuerst der Westdeutschen, in jenen Jahrzehnten. Bis etwa 1980 und spätestens seit 1957 gab es in Westdeutschland eine Art Zweieinhalb-Parteien-System, nämlich die beiden großen Parteien CDU/CSU und SPD und die wesentlich kleinere FDP, die aber jeweils für mehrere Wahlperioden eine Koalition mit einer der beiden großen Parteien einging. Das hatte Folgen für das gesamte politische System, die im Grundgesetz zwar nicht vorgeschrieben waren, seinem Wunsch nach Stabilität aber massiv nachkamen und die sich im Kopf vieler unserer Mitbürger so festsetzten, dass sie sie noch heute für geltendes Verfassungsrecht halten.
Auch der Erfolg der Grünen in den Achtzigerjahren konnte am Grundprinzip nichts ändern, so Herzog.
In der Folge wurde Herzogs Beitrag dennoch so wahrgenommen, als wenn Herzog sich für die Einführung des Mehrheitswahlrechts ausgesprochen hätte. In der Tat heißt es aber in seinem Artikel:
In solchen Situationen ertönt in Deutschland mit schöner Regelmäßigkeit der Ruf nach dem Mehrheitswahlrecht, das heißt im Klartext: nach einer künstlichen Verringerung der Parteienzahl durch Veränderungen im Wahlsystem. Ob das gegenwärtig der wirkliche Königsweg wäre, wird man bezweifeln dürfen. Die kleinen Parteien, also FDP, Grüne und Linke, würden ihrer faktischen Eliminierung wohl kaum zustimmen. Sie müsste also von Union und SPD allein durchgeboxt werden, und für die Wähler würde das so aussehen, als ob die beiden Großen sich durch einen legislativen Trick nur unliebsamer Kritiker und Konkurrenten entledigen wollten. Dem Vertrauen in unser Verfassungssystem würde das, vorsichtig formuliert, nicht gut tun.
Man kommt der Aussageabsicht Herzogs also näher, wenn man sagt: Herzog erwähnt die Möglichkeit einer Wahlrechtsänderung. Er empfiehlt sie keineswegs, er warnt sogar davor.
Bisher gilt bei den Wahlen zum hessischen Landtag – wie bei allen Landtags- und Bundestagswahlen in Deutschland – das Verhältniswahlrecht. Bekommt eine Partei X % der Stimmen, dann bekommt sie auch X % der Sitze im Parlament. Einzige Bedingung ist die Fünfprozenthürde: Bekommt eine Partei weniger als 5 % der Stimmen, erhält sie in der Regel keine Parlamentssitze.
Beim Mehrheitswahlrecht hingegen wird nicht landesweit abgerechnet, sondern in jedem Wahlkreis ein Kandidat gewählt. Beim relativen Mehrheitswahlrecht gilt der Kandidat mit den meisten Stimmen als gewählt, auch dann, wenn er weniger als 50 % der Stimmen erhalten hat. Beim absoluten Mehrheitswahlrecht ist dementsprechend meistens ein zweiter Wahlgang notwendig, in dem die beiden erstplatzierten Kandidaten des ersten Wahlgangs antreten.
Kleinere Parteien haben logischerweise sehr viel schlechtere Chancen, Parlamentsmandate zu erhalten. Sie werden also systematisch benachteiligt, und zwar zugunsten der großen Parteien. Für die stärkste Partei ist es meistens nicht notwendig, landesweit mehr als 50 % der Stimmen zu erhalten, um mehr als 50 % der Parlamentssitze zu erhalten. Deutlich wird dies, wenn man sich einmal ein typisches Wahlergebnis der Parlamentswahlen aus Großbritannien ansieht. Bei diesen Wahlen gilt das relative Mehrheitswahlrecht.
Bei den Wahlen 1997 erhielt Labour 43,3 % der Stimmen, aber 63,4 % der Parlamentssitze – eine mehr also komfortable Mehrheit für die damals neue Regierung Tony Blairs. Die Konservativen erhielten 30,7 % der Stimmen, aber nur 25 % der Sitze. Die drittstärkste Partei, die Liberaldemokraten, kam noch schlechter weg: Aus 16,8 % der Stimmen wurden knapp unter 7 % der Parlamentssitze.
Der Vorteil des relativen Mehrheitswahlsystems ist, dass es so gut wie immer eine Partei gibt, die die Regierung übernehmen kann, weil sie mehr als die Hälfte der Parlamentsmandate bekommen hat. Koalitionsregierungen sind den Briten deswegen von vornherein suspekt.
Roman Herzog meint zu Recht, dass das in Deutschland nicht vermittelbar ist:
Soll - wie in Großbritannien - zur Wahl des einzelnen Abgeordneten die einfache Mehrheit im Wahlkreis ausreichen, so besteht zunächst einmal die Gefahr, dass bundesweit gesehen eine Minderheit der Stimmen zur Mehrheit der Parlamentsmandate führt. Die englischen Wähler sind offenbar bereit, das hinzunehmen - die deutschen würden es nie.
Gegenüber dem relativen Mehrheitswahlssystem bevorzugt Herzog offenbar das absolute Mehrheitswahlsystem, wie es in Frankreich praktiziert wird. Es lässt den kleinen Parteien – im Gegensatz zum relativen Mehrheitswahlsystem – noch eine Chance:
Nicht ganz so krass liegen die Dinge beim französischen Wahlsystem, das zur Wahl des einzelnen Abgeordneten eine absolute Mehrheit im Wahlkreis verlangt und damit in den meisten Fällen eine Stichwahl bedingt. Die kleineren Parteien können sich hier am ersten Wahlgang völlig ungehindert beteiligen. Zwischen den Wahlgängen müssen sie dann allerdings Unterstützungsverträge mit einer der großen Parteien schließen, um mit deren Hilfe in ihren eigenen Hochburgen Kandidaten durchzubringen. Sie hätten also eine reale Überlebenschance, nur müssten sie bereit sein, sich einer größeren Parteiengruppierung anzuschließen.
Doch auch hier ist Herzog skeptisch:
Fraglich ist natürlich, ob die Wähler den Übergang zu einem solchen Wahlsystem gegen den Willen der kleinen Parteien eher akzeptieren würden als den zum britischen System.
Was also schlägt Herzog vor? Wenig. Die “Korrektur des Grundgesetzes”, die die Süddeutsche groß in die Überschrift gesetzt hat, betrifft nämlich gar nicht das Wahlrecht. Herzog sagt voraus, dass die Zahl der Mehrparteienregierungen auf Länderebene durch das Fünfparteiensystem zunehmen wird. Sind sich die Koalitionspartner uneinig über ihr Abstimmungsverhalten im Bundesrat, dann ist es bislang üblich, dass das entsprechende Bundesland sich im Bundesrat enthält – “und da beginnen die Schwierigkeiten”, so Herzog. Bei vielen Gesetzen ist nämlich eine absolute Mehrheit im Bundesrat notwendig – sprich: mehr als die Hälfte der Stimmen müssen “Ja” lauten. Und hier entsteht durch zunehmende Enthaltungen das Problem, dass der Bundesrat immer mehr zustimmungspflichtige Gesetze nicht annehmen wird. Herzog folgert:
Es sollte bestimmt werden, dass für Beschlüsse des Bundesrates [...] ein Überwiegen der Jastimmen über die Neinstimmen ausreicht.
Das ist also die dramatische Änderung des Grundgesetzes. Für alles andere und damit auch die Wahlrechtsdiskussion fällt Herzog recht wenig ein:
In allen anderen Fragen, die hier angerissen worden sind, wird die Entscheidung nicht so leicht sein. Notwendig ist zumindest eine breite und ernsthafte Debatte, damit möglichst jeder Wähler die Folgen seines Wahlverhaltens abschätzen kann.
Fazit: Herzog legt eine in der Sache zutreffende Bilanz vor. Ans heiße Eisen der Wahlrechtsfrage wagt er sich nicht so Recht, möchte stattdessen eine “ernsthafte Debatte”. Dabei wäre es gerade interessant gewesen zu hören, welcher Modifikation des Wahlrechts Herzog selbst in der Sache zustimmt.
Ich sehe überhaupt keinen echten Bedarf dafür, am Wahlrecht herumzuschrauben. Weder sind die hessischen Verhältnisse ein echtes Novum (sie heißen schließlich nicht wegen Koch so, sondern wegen Börner). Noch ist Hessen mit dem Einzug der Linkspartei quasi unregierbar geworden. Es müssten schlicht einige Tabus überdacht werden. Zwar hat die SPD das schon versucht und ist kläglich gescheitert. Warum aber eine Koalition aus Union, FDP und Grünen den Untergang des Abendlandes bedeuten sollte, ist mir unklar. Wenn die Grünen partout mit Koch nicht wollen, ist es eben an der Union, personelle Konsequenzen zu ziehen. Selbst grüne Energiepolitik erscheint mir zuweilen pragmatischer, als das was Scheer für die SPD in Hessen plante.
Auch ich spreche mich dezidiert für eine Beibehaltung des jetzigen Bundeswahlrechts aus. Wobei ich hier auch kumulieren als Schmankerl toll fände, um auf innerparteiliche und -fraktionelle Flügel Rücksicht nehmen könnte. Aber gut, das soll von mir aus den Abstimmungen in den Parteien vorbehalten werden.
Zurück zum Thema, eine strukturelle “Unterdrückung” der kleineren Parteien hätte auf meiner Zunge einen Beigeschmack von Pluralismus light - bei allem Respekt vor den unangetasteten formalen Möglichkeiten. Die Bundesrepublik hat diesen Schritt nicht nötig.
Die Idee, für den Bundesrat eine einfache Mehrheit für Zustimmungen zu empfehlen gefällt mir irgendwie, auch wenn fraglich ist, ob dies eine faire Annäherung zum eigentlichen Mitbesstimmungsföderalismus bzw. Abkehr vom Parteienveto ist.
Länderenthaltungen bei Strittigkeiten sind zwar anständig, aber auch sie wirken blockierend, wenn Mehrheiten ihres Erfolgs beraubt werden.
Niels hat Recht; es ist geboten Tabus abzulegen. Der Primat der Regierungsfähigkeit wird eben nicht untergraben, wenn man mal die Ehrfucht vor Minderheitsregierungen oder unpopulären, aber möglichen, Zweck-Bündnissen ablegen würde.
[...] auf dieser Seite unlängst diskutierte Vorstoß Roman Herzogs, über die Einführung des Mehrheitswahlrechts nachzudenken, sei zwar in der Sache nicht [...]
[...] Natürlich ist dieses Wahlergebnis nur durch die besonderen Umstände der Ypsilanti-Ära der hessischen SPD zu erklären. Trotzdem sind wieder - wie im letzten Jahr - fünf Parteien in den Landtag eingezogen, mit allen Problemen bei der Regierungsbildung, die das tendenziell mit sich bringt. [...]